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Geschäftsordnung

Art. 1

Die vorliegende Geschäftsordnung wird gemäß den Bestimmungen der Paragraphen L.6352-3 und R.6352-1 bis R.6352-15 des französischen Arbeitsgesetzbuchs erstellt. Sie gilt für alle Lernenden und für die Dauer der angestrebten Weiterbildung.

Art. 2: Disziplin:

Den Auszubildenden ist es strengstens untersagt :

  • Alkoholische Getränke in die Räumlichkeiten der Organisation mitzubringen;
  • In betrunkenem Zustand zu den Weiterbildungen zu erscheinen;
  • Die Weiterbildungsunterlagen mitzunehmen oder zu verändern;
  • Die Einstellungen der Computerparameter zu
  • verändern;
    In den Unterrichtsräumen zu essen;
  • Ihre Mobiltelefone während der Sitzungen zu benutzen;
  • etc.

Art. 3: Sanktionen:

Jede Handlung, die von der Leitung von DataScientest als Fehlverhalten eingestuft wird, kann je nach Art und Schweregrad wie folgt (in der Reihenfolge ihrer Bedeutung) bestraft werden:

  • Schriftliche Verwarnung durch den Leiter der Weiterbildungseinrichtung ;
  • Verweis
    Endgültiger Ausschluss von der Weiterbildung.

Art. 4: Vertretung der Auszubildenden

Wenn eine Weiterbildung länger als 500 Stunden dauert, werden eine ordentliche und ein stellvertretende Ansprechperson in Einzelwahl mit zwei Wahlgängen gewählt. Alle Auszubildenden sind wahlberechtigt und wählbar, mit Ausnahme von Strafgefangenen, die zur Teilnahme an einer Berufsbildungsmaßnahme zugelassen sind.

Die Ausbildungseinrichtung organisiert die Wahl, die während der Ausbildungszeit, frühestens 20 Uhr und spätestens 40 Stunden nach Beginn der Ausbildung stattfindet. Falls es nicht möglich ist, die Ansprechperson der Auszubildenden zu ernennen, erstellt DataScientest ein Protokoll über die Untätigkeit, das er an den regional zuständigen Präfekten der Region weiterleitet.

Die Ansprechpersonen werden für die Dauer der Weiterbildung gewählt. Ihre Aufgaben enden, wenn sie aus irgendeinem Grund aufhören, an der Weiterbildung teilzunehmen.

Wenn die ordentliche Ansprechperson und die stellvertretende Ansprechperson ihre Aufgaben vor dem Ende der Weiterbildung ablegen, wird eine Neuwahl unter den Bedingungen der Artikel R.6352-9 bis R.6352-12 durchgeführt.

Die Ansprechperson der Auszubildenden machen alle Vorschläge, um den Ablauf der Weiterbildung und die Lebensbedingungen der Auszubildenden in der Weiterbildungseinrichtung zu verbessern. Sie legen alle individuellen oder kollektiven Beschwerden vor, die sich auf diese Bereiche, die Hygiene- und Sicherheitsbedingungen und die Anwendung der Geschäftsordnung beziehen.

Art. 5: Hygiene und Sicherheit:

Die Vermeidung von Unfall- und Krankheitsrisiken ist zwingend erforderlich und verlangt von jedem die vollständige Einhaltung aller geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften. Zu diesem Zweck müssen die in der Organisation geltenden allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften, sofern vorhanden, strikt eingehalten werden, andernfalls drohen Disziplinarmaßnahmen.

Findet die Weiterbildung auf dem Gelände des Unternehmens statt, gelten die allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften des Unternehmens.

Art. 6:

Ein Exemplar der vorliegenden Geschäftsordnung wird jedem und jeder Auszubildenden (vor der endgültigen Anmeldung) zur Verfügung gehalten oder dem bzw. der Auszubildenden (vor der endgültigen Anmeldung) im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages ausgehändigt.